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AG 4: Rehabilitationsfähigkeit

Eine Voraussetzung für die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation stellt neben der Rehabilitationsbedürftigkeit und einer positiven Rehabilitationsprognose, die sog. Rehabilitationsfähigkeit dar. Operationalisiert wird die Reha-Fähigkeit durch einen hohen Grad an Selbstständigkeit und Mobilität (z. B. sich selbstständig waschen und auf Stationsebene umherlaufen zu können) sowie Belastbarkeit zur Teilnahme an den Maßnahmen. Dadurch fallen Menschen mit einem hohen Rehabilitationsbedarf bei gleichzeitig höherem Betreuungsbedarf (z. B. Menschen mit geistiger und/oder Mehrfachbehinderung) durch das Versorgungsraster. 

Dabei hat Begriff der Reha-Fähigkeit keine gesetzliche Grundlage. Nach § 4 und 42 SGB IX geht es ausschließlich darum, dass die Leistungen mit Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der Teilhabe führen, also relevante Teilhabeziele erreicht werden können. Ablehnungen von Reha-Anträgen mit Hinweis auf einer im o. g. Sinne fehlende Reha-Fähigkeit stehen auch im Widerspruch mit den Prinzipien der UN-Behindertenrechtskonvention (2006) und der Resolution zur Rehabilitation der Weltgesundheitsversammlung vom 27. Mai 2023 nach denen Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Einschränkungen der Funktionsfähigkeit ihren Bedarfen entsprechende Rehabilitationsdienste und -programme zur Verfügung stehen sollen.

Der Begriff der Reha-Fähigkeit bezieht sich also nicht auf die Eigenschaft der Person, sondern auf die mangelnde personelle und strukturelle Ausstattung der jeweiligen Reha-Klinik. 

Die AG Rehabilitationsfähigkeit arbeitet an einem Positionspapier und einem Vorschlag zur inhaltlichen Operationalisierung des Begriffs der Reha-Fähigkeit.

 

 

Sprecher: Dr.phil. Christoph Egen